Zur Haftung eines Bundestagsabgeordneten für Mängel einer verschenkten Reise

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2013 – 1 U 97/12

Zur – hier verneinten – Haftung eines Bundestagsabgeordneten für Mängel einer im Rahmen einer Tombola verschenkten Reise. (Rn.14)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird das am 6.2.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 6 O 152/11 – dahin abgeändert, dass die Klage gegen den Beklagten zu 2. abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2., 2/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 2/3 der Gerichtskosten. Die Beklagte zu 1. trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, 2/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/3 der Gerichtskosten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2. neben der Beklagten zu 1. des ersten Rechtszuges wegen eines Unfalls, den sie am 30.9.2010 bei einer nach ihrem Vortrag vom Beklagten zu 2. veranstalteten mehrtägigen Berlinreise erlitten hat, unter dem Aspekt der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten auf Feststellung der Einstandspflicht für unfallbedingte materielle und immaterielle Schäden sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

2

Der Beklagte zu 2. ist Mitglied der X- Fraktion des Deutschen Bundestages. Auf einer Tombola hat der Schwiegersohn der Klägerin eine vom Beklagten zu 2. gestiftete Reise für zwei Personen gewonnen und das Reisegeschenk seinen Schwiegereltern zur Verfügung gestellt. Die Reise umfasste die Bahnfahrt nach Berlin, die Unterbringung im Hotel sowie ein umfangreiches Besichtigungsprogramm.

3

Im Rahmen der Reise besuchte die Klägerin mit ihrem Ehemann am 30.9.2010 nachmittags die Bundeszentrale der Politischen Bildung, die sich in dem im Eigentum der Beklagten zu 1. stehenden Gebäude in Berlin befindet. Dort stürzte die Klägerin im Eingangsbereich des Gebäudes beim Verlassen der Toilette bei dem Versuch, einem anderen Toilettenbesucher auszuweichen, in ein neben dem Durchgang zur Toilette befindliches, nur durch ein Markierungsband abgesetztes Wasserbassin, wobei sie sich eigenen Angaben zufolge das Waden- und Schienbein oberhalb des Knöchels brach.

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Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch das am 6.2.2012 verkündete Urteil, auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen wird (Bl. 197 ff. d.A.), festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 30.9.2010 zu ersetzen. Es hat diese ferner zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 493,93 EUR verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

5

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte zu 2. Berufung eingelegt, mit der er Im Wesentlichen – wie auch bereits in erster Instanz – seine Reiseveranstaltereigenschaft und Passivlegitimation bestreitet und weiter moniert, dass das Landgericht den eigenen Mitverursachungsanteil der Klägerin falsch gewürdigt und zu gering gewichtet habe.

6

Der Beklagte zu 2. beantragt (Bl. 292, 257 d. A.),

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unter Abänderung des am 6.2.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 6 O 152/11, die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt (Bl. 292, 232 d. A.),

9

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der ihr günstigen Feststellungen und wiederholt und vertieft ihren bereits im ersten Rechtszug vertretenen Rechtsstandpunkt.

11

Der Beklagte zu 2. hat zweitinstanzlich der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Dorotheenstraße 84, 10017 Berlin, mit Schriftsatz vom 30.4.2012 den Streit mit der Aufforderung verkündet, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten (Bl. 262, 280 d. A.).

12

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 24.7.2013 (Bl. 292 ff. d.A.) Bezug genommen.

B.

13

Die Berufung des Beklagten zu 2. ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

14

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts haftet der Beklagte zu 2. der Klägerin nicht auf der Grundlage eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Reisevertrages nach den §§ 651 a, 280 Abs. 1, 278 BGB für aus dem Unfallereignis vom 30.9.2010 resultierende Schäden.

15

Die vertragliche Beziehung der Parteien stellt sich vielmehr als Schenkung der Reise an die Klägerin dar (§ 516 Abs.1 BGB), im Rahmen derer der Beklagte zu 2. wegen des eingeschränkten Haftungsmaßstabes des § 521 BGB nicht gemäß den Vorschriften der §§ 516, 280, 278 BGB haftet.

I.

16

Bereits dem rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts kann nicht gefolgt werden, wonach vorliegend von einem Reisevertrag ausgegangen werden kann.

17

1. Der Begriff des Reiseveranstalters ist gesetzlich nicht definiert. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrages ist derjenige, der aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen im eigenen Verantwortungsbereich verspricht. Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter beispielsweise von der eines bloßen Vermittlers obliegt dem Tatrichter, der hierbei im Wege der Auslegung der Willenserklärungen nach den Maßstäben der §§ 133, 157, 164 Abs. 2 BGB und der besonderen Maßgabe des § 651 a Abs. 2 BGB die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden (BGH NJW 2011, 599; BGH NJW-RR 2004, 1464; BGH NJW 2010, 64). Veranstalter kann dabei jede natürliche oder juristische Person sein, gewerbliche Tätigkeiten und/oder Gewinnstreben sind nicht erforderlich, daher fallen auch Gelegenheitsveranstalter in den Anwendungsbereich der §§ 651 a ff BGB (Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., Einf. vor § 651 a Rz. 4 m. w. N.).

18

Es handelt sich bei dem Reisevertrag allerdings stets um einen entgeltlichen Vertrag, d. h. der Reiseveranstalter verspricht seine Leistung gegen Zahlung einer Vergütung, den Reisepreis, woran es vorliegend im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2. fehlt, der die Reise als Gewinn für eine Tombola gestiftet hatte und an den keinerlei Gegenleistungen für die Reise seitens des Schwiegersohns der Klägerin bzw. seitens der Klägerin erbracht werden mussten (Bl. 63, 261, 294 d. A.). Bei Reisen, die als Gewinn bei einem Preisausschreiben (§§ 661, 657 BGB), einem reinen Glücksspiel (§ 762 BGB) oder einer Werbeaktion durch ein Unternehmen ausgelost oder verschenkt werden, wird von der Rechtsprechung angenommen, dass kein Reisevertrag zwischen dem Spender/ Stifter der Reise und dem letztlich Begünstigten zustande kommt. Vielmehr ist in diesen Fällen der „Schenker“ Vertragspartner des Reiseveranstalters. Der die Reise antretende Teilnehmer ist als „Dritter“ gemäß § 328 BGB anspruchsberechtigt aus dem mit dem Reiseveranstalter geschlossenen Vertrag (BGH NJW 2002, 2238; AG Dortmund MDR 1995, 1209; AG Düsseldorf RRa 1998, 84; LG Düsseldorf, 23.1.1998 – 22 S 335/97; vgl. auch Führich, Reiserecht, 6. Aufl., 2. Kap. Rz. 121; jurisPK – BGB/Keller, § 651a Rz. 13, 14).

19

Die Annahme eines mit dem Beklagten zu 2. persönlich abgeschlossenen Reisevertrages im Sinne des § 651 a BGB scheidet mithin aus.

II.

20

Vielmehr ist die im Streitfall zwischen dem Spender und dem Gewinner der Reise bestehende vertragliche Beziehung bei zutreffender Würdigung der maßgeblichen Umstände als Schenkungsvertrag im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB zu qualifizieren, den die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten zu 2. und des Gewinners der Reise übernommen hat (zu Letzterem vgl. Palandt/ Grüneberg, a.a.O., § 398 Rz. 41 mwN). Ein Reiseveranstaltervertrag, aus dem die Klägerin nach § 328 BGB anspruchsberechtigt sein könnte, existiert nicht, da das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (fortan: BPA) dem Beklagten zu 2. die von ihm organisierte und finanzierte Reise unentgeltlich überlassen hat.

21

1. Schenkender war aus Sicht der Klägerin der Beklagte zu 2. und nicht etwa das BPA, da die vorgelegte Korrespondenz im Vorfeld der Reise nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin ersichtlich den Beklagten zu 2. als den Einladenden und Zuwendenden ausweist und das eher pauschale Vorbringen des Beklagten zu 2. in diesem Zusammenhang nicht zu einer abweichenden Beurteilung seiner Passivlegitimation veranlasst. Ist streitig, ob ein Rechtsgeschäft im eigenen oder fremden Namen vorgenommen worden ist, so ist derjenige beweispflichtig, der ein Vertretergeschäft behauptet (BGH NJW 86, 1675; Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 164 Rz. 18). Wird der Verhandelnde als Vertragspartner in Anspruch genommen, muss er beweisen, dass er entweder ausdrücklich im Namen des Vertretenen aufgetreten ist oder dass sein Vertreterwille erkennbar aus den Umständen zu entnehmen war (BGHZ 85, 258; BGH NJW-RR 92, 1010; Düsseldorf, NJW-RR 2005, 852, h. M.). Hiernach gehen unter Berücksichtigung von § 164 Abs. 2 BGB verbleibende Zweifel zu Lasten des Beklagten zu 2., der den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht hat.

22

2. Der Annahme einer Schenkung im Sinne des § 516 Abs.1 BGB steht nicht entgegen, dass nach der Darlegung des Beklagten zu 2. die Reise nicht durch ihn finanziert worden ist, sondern die hierfür erforderlichen Mittel durch das BPA aufgewendet und zur Verfügung gestellt wurden.

23

Zwar erfordert das Merkmal der Entreicherung auf Seiten des Schenkers, dass es sich um eine Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers im Sinne einer rechtlichen Entäußerung eines Vermögensbestandteils gehandelt haben muss. Mit der Schenkung muss eine dauerhafte Verminderung der gegenwärtigen Vermögenssubstanz des Schenkers, „der ärmer wird“, verbunden sein (Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 516 Rz. 5; Bamberger /Roth, BGB, 3. Aufl., § 516 Rz. 4 mwN). Unter Berücksichtigung der glaubhaften ergänzenden Darlegungen des Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu den Grundsätzen solcher Informationsreisen und mit Blick auf den Inhalt der vorgelegten Urkunden (Bl. 298 ff. d. A.) ist dies jedoch nicht zweifelhaft.

24

Danach stellt das BPA aus einem ihm im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Haushaltstitel Bundestagsabgeordneten bis zu drei Fahrten der hier in Rede stehenden Art pro Jahr kostenlos zur Weitergabe an Dritte zur Verfügung. Unter Zugrundelegung dieser Angaben, die durch die vom Beklagten zu 2. vorgelegte Bestätigung des BPA vom Oktober 2010 wie auch durch den Wikipedia-Internetauszug (Bl. 296, 298 ff. d.A.) als inhaltlich richtig bestätigt werden, steht fest, dass dem jeweiligen Bundestagsabgeordneten ein bestimmtes Kontingent solcher Informationsfahrten zur Verfügung gestellt wird, über dessen Verwendung er eigenständig entscheidet, indem er die jeweiligen Teilnehmer bestimmen und einladen kann. Dieses ihm gewährte Kontingent stellt mit Blick auf den erheblichen Wert solcher Reisen und die freie Verfügungsmöglichkeit des Abgeordneten einen vermögenswerten Vorteil dar, der sich durch die unentgeltliche Zuwendung vorliegender Reise im Rahmen einer Tombola verringert hat. Eine Entreicherung des Beklagten zu 2. ist damit gegeben.

25

3. Kann mithin von einer Schenkung ausgegangen werden, so muss ein Schadensersatzanspruch der Klägerin indes deshalb verneint werden, weil der Beklagte zu 2. nach der Haftungsmilderung des § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat und die näheren Umstände der hier in Rede stehenden Verkehrssicherungspflichtverletzung allenfalls ein Verschulden in Gestalt der einfachen Fahrlässigkeit erkennen lassen.

26

a) Der eingeschränkte Haftungsmaßstab des § 521 BGB gilt indes im Rahmen von Pflichtverletzungen nicht uneingeschränkt.

27

Bei Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Schutzpflichten aus §§ 280 Abs. 1, 282, 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2 BGB, die auch bei der Schenkung grundsätzlich möglich sind, ist streitig, ob dabei als Verschuldensmaßstab § 521 BGB oder § 276 BGB heranzuziehen ist (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 521 Rz. 3 ff. m. w. N.; Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 521 Rz. 5 m. w. N.). Der Bundesgerichtshof nimmt eine Differenzierung vor, wonach § 521 BGB auf solche Schutzpflichten Anwendung findet, die im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand selbst stehen, wozu namentlich die Verletzung von Aufklärungspflichten hinsichtlich des Schenkungsobjektes zählen. § 276 BGB soll dagegen für die allgemeinen Schutzpflichten gelten, die zum Vertragsgegenstand in keiner Beziehung stehen, sondern dahin gehen, die Rechtsgüter des Vertragspartners nicht zu verletzen, mit denen der Schenker anlässlich des Vertragsschlusses bzw. der Vertragsdurchführung in Berührung kommt (BGHZ 93, 23).

28

b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe besteht vorliegend ein derartiger Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand. Denn Gegenstand der Schenkung war eine komplexe Reiseleistung, die u. a. ein von den Teilnehmern zu absolvierendes Besichtigungsprogramm umfasste. Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich nicht nur bei Gelegenheit, sondern im unmittelbaren Zusammenhang mit der Entgegennahme eines Teils der Schenkung. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf die Großzügigkeit des Schenkers die Haftungsmilderung des § 521 BGB eingreifen, denn es wäre unbillig, den Schenker einer solchen Reise in gleicher Weise für alle auftretenden Unwägbarkeiten haften zu lassen wie einen kommerziellen Reiseveranstalter oder denjenigen, der einen verkehrsunsicheren körperlichen Gegenstand schenkweise hingibt.

29

Der Schenkungsgegenstand und damit die Leistung des Beklagten zu 2. umfasste neben dem Transport nach Berlin sowie der Unterbringung und Verpflegung ein umfangreiches Besuchs-und Besichtigungsprogramm, das die Klägerin absolvieren sollte. Der Sturz erfolgte im Rahmen der Erfüllung dieses Programmes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um ein gegenständliches Sachgeschenk handelte, dessen Zuwendung an den Beschenkten von vorneherein keinen größeren Unwägbarkeiten und Wagnissen im Hinblick auf die konkrete Realisierung unter Mithilfe Dritter ausgesetzt ist. Bei dem hier in Rede stehenden Gesamtpaket der Reise, das unterschiedlichste Leistungen durch unterschiedlichste – dem Schenker oft nicht einmal bekannte – Personen umfasste, liegt der Fall anders. Die Erfüllung eines solchen Geschenkes unterliegt einer gewissen Dynamik und es würde die Haftung des Schenkers ins Uferlose und Unkalkulierbare ausweiten, würde man die damit eng zusammenhängenden und unter Umständen rein situativ erfolgten Pflichtverletzungen nicht in den Anwendungsbereich des § 521 BGB miteinbeziehen.

30

c) Die Haftungsmilderung des § 521 BGB, die dem Beklagten zu 2. bei der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen zu Gute kommt und im Übrigen auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung durchschlägt (BGHZ 93, 23; BGHZ 46, 140; BGH NJW 1954,155), hat zur Folge, dass der Beklagte zu 2. allenfalls für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen hätte.

31

Es bestehen bereits Bedenken, ob im Streitfall nach den durch das Landgericht festgestellten Tatsachen zur Unfallverursachung von einer kausalen Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 1. ausgegangen werden kann. Der Senat braucht diese Frage indes nicht zu entscheiden, da die festgestellten Tatsachen zu den konkreten örtlichen Verhältnissen jedenfalls nicht erkennen lassen, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch die Beklagte zu 1. in besonders schwerwiegendem Maße verletzt worden ist (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 276, Rz. 14 ff. mwN; Bamberger/Roth, a.a.O., § 276 Rz. 20 ff. mwN), und diese mithin allenfalls die Annahme einer leicht fahrlässigen Verkehrssicherungspflichtverletzung rechtfertigen. Soweit im Bereich des Wasserbassins von einer Gefahrenstelle auszugehen ist, kann es nicht als grober Sorgfaltsverstoß gewertet werden, dass die Beklagte zu 1. im Hinblick darauf, dass das relativ große Wasserbassin für den Besucher des Gebäudes bei entsprechender Aufmerksamkeit sichtbar und erkennbar ist und zudem durch einen weißlichen Abschlussstreifen von der angrenzenden Fläche getrennt ist, eine weitergehende Absperrung nicht für erforderlich hielt.

32

Auf die Beantwortung der weiteren Rechtsfrage im Rahmen der vertraglichen Ansprüche, ob die Beklagte zu 1. Erfüllungsgehilfin des Beklagten zu 2. war, kommt es hiernach streitentscheidend nicht mehr an.

33

Die Berufung des Beklagten zu 2. erweist sich mithin als begründet.

C.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 100 ZPO (Baumbachsche Formel), wobei die erstinstanzliche Kostenentscheidung insgesamt abgeändert werden konnte, also auch, soweit sie die nicht im Rechtsmittelverfahren beteiligte Beklagte zu 1. betrifft (BGH MDR 81, 928; OLG Frankfurt OLGR 2006, 416).

35

Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

36

Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, da der Senat, was die Frage der Haftung des Schenkers für Verkehrssicherungspflichten anbelangt, nicht von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht, sondern den Haftungsmaßstab des § 521 BGB aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls eingreifen lässt.

/p

Es handelt sich bei dem Reisevertrag allerdings stets um einen entgeltlichen Vertrag, d. h. der Reiseveranstalter verspricht seine Leistung gegen Zahlung einer Vergütung, den Reisepreis, woran es vorliegend im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2. fehlt, der die Reise als Gewinn für eine Tombola gestiftet hatte und an den keinerlei Gegenleistungen für die Reise seitens des Schwiegersohns der Klägerin bzw. seitens der Klägerin erbracht werden mussten (Bl. 63, 261, 294 d. A.). Bei Reisen, die als Gewinn bei einem Preisausschreiben (§§ 661, 657 BGB), einem reinen Glücksspiel (§ 762 BGB) oder einer Werbeaktion durch ein Unternehmen ausgelost oder verschenkt werden, wird von der Rechtsprechung angenommen, dass kein Reisevertrag zwischen dem Spender/ Stifter der Reise und dem letztlich Begünstigten zustande kommt. Vielmehr ist in diesen Fällen der „Schenker“ Vertragspartner des Reiseveranstalters. Der die Reise antretende Teilnehmer ist als „Dritter“ gemäß § 328 BGB anspruchsberechtigt aus dem mit dem Reiseveranstalter geschlossenen Vertrag (BGH NJW 2002, 2238; AG Dortmund MDR 1995, 1209; AG Düsseldorf RRa 1998, 84; LG Düsseldorf, 23.1.1998 – 22 S 335/97; vgl. auch Führich, Reiserecht, 6. Aufl., 2. Kap. Rz. 121; jurisPK – BGB/Keller, § 651a Rz. 13, 14).

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